Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz - LGastG


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Gastronomie
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Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin

Angaben zur Veranstaltung

Zeitraum

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.

Musikalisches Angebot

Unter Musik sind sämtliche musikalische Darbietungen gemeint. DJ, Musikdateien, Band, Spotify, Youtube, etc.

Gastronomisches Angebot

Datenschutzverarbeitung und Datenschutzerklärung

Die mit diesem Anzeigevordruck abgefragten personenbezogenen/firmenbezogenen Daten werden aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben und verarbeitet. Die Daten sind für die Bearbeitung erforderlich und werden nur für diesen Zweck verarbeitet. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich. Die Verarbeitung per personenbezogenen Daten erfolgt gemäß den Bedingungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Bitte beachten Sie hierzu die Artikel 13 und 14 der EU-DSGVO und die Informationen unter www.oberndorf.de.

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