nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz - LGastG
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.
Unter Musik sind sämtliche musikalische Darbietungen gemeint. DJ, Musikdateien, Band, Spotify, Youtube, etc.
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